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Mit Artikel 274 des Abkommens wird ein Unterausschuss „Geistiges Eigentum“ eingesetzt, der Änderungen der Liste der geografischen Angaben in Anhang XVIII des Abkommens zur Genehmigung durch den Assoziationsrat empfehlen kann.
Nach Artikel 218 Absatz 7 des Vertrags kann der Rat die Kommission ermächtigen, Änderungen an der Liste der geschützten geografischen Angaben zu billigen, die —…
Gemäß Artikel 14.53 Absatz 3 des Abkommens formuliert der gemäß Artikel 22.3 des Abkommens eingesetzte Ausschuss „Geistiges Eigentum“ für den gemäß Artikel 22.1…
Am 13. Juni 2022 empfahl der Unterausschuss „Geistiges Eigentum“ im Einklang mit Artikel 274 Absatz 2 des Abkommens in einer gemeinsamen Sitzung der…
Am 13. Juni 2022 prüfte der Unterausschuss „Geistiges Eigentum“ die Informationen in Bezug auf die zusätzlichen geografischen Angaben Costa Ricas und El…
Gemäß Artikel 257 Absatz 2 des Übereinkommens ist der von den Vertragsparteien im Einklang mit Artikel 257 Absatz 1 des Übereinkommens eingesetzte…
Gemäß Artikel 257 Absatz 2 des Übereinkommens ist der von den Vertragsparteien im Einklang mit Artikel 257 Absatz 1 des Übereinkommens eingesetzte…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.