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Mit Artikel 274 des Abkommens wird ein Unterausschuss „Geistiges Eigentum“ eingesetzt, der Änderungen der Liste der geografischen Angaben in Anhang XVIII des Abkommens zur Genehmigung durch den Assoziationsrat empfehlen kann.
Mit Artikel 274 des Abkommens wird ein Unterausschuss „Geistiges Eigentum“ eingesetzt, der Änderungen der Liste der geografischen Angaben in Anhang XVIII des…
Mit Artikel 274 des Abkommens wird ein Unterausschuss „Geistiges Eigentum“ eingesetzt, der Änderungen der Liste der geografischen Angaben in Anhang XVIII des…
Am 3. Juni 2026 ergänzte der Unterausschuss „Geistiges Eigentum“ im Einklang mit Artikel 274 Absatz 2 des Abkommens in einer gemeinsamen Sitzung der…
Am 3. Juni 2026 ergänzte der Unterausschuss „Geistiges Eigentum“ nach vorheriger Überprüfung der Informationen zu der neuen geografischen Angabe Costa Ricas im…
Am 13. Juni 2022 empfahl der Unterausschuss „Geistiges Eigentum“ im Einklang mit Artikel 274 Absatz 2 des Abkommens in einer gemeinsamen Sitzung der…
Gemäß Artikel 14.53 Absatz 3 des Abkommens formuliert der gemäß Artikel 22.3 des Abkommens eingesetzte Ausschuss „Geistiges Eigentum“ für den gemäß Artikel 22.1…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.