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Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union auf der 75. Tagung der Weltgesundheitsversammlung zu Änderungen des Artikels 59 der IGV (2005) und zu den damit in Zusammenhang stehenden Änderungen des Artikels 55 Absatz 3, der Artikel 61 und 62 sowie des Artikels 63 Absatz 1 der IGV (2005) zu vertreten ist, entspricht dem Anhang dieses Beschlusses. Anpassungen der im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Änderungen, die die Verwirklichung des Ziels dieser Änderungen nicht gefährden und die zu keiner weiteren Verkürzung der im Anhang angegebenen generell anwendbaren Fristen führen, können von der Kommission im Benehmen mit den Mitgliedstaaten und ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.
Die Weltgesundheitsversammlung soll auf ihrer 75. Tagung, die am 22. Mai 2022 beginnt, einen Beschluss über die Änderung des Artikels 59 der IGV (2005), die…
Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss in Bezug auf die Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des…
Geringfügige Änderungen der im Anhang dieses Beschlusses genannten Dokumente können ohne weiteren Beschluss des Rates von den Vertretern der Union in dem…
Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem durch Anhang 11 Artikel 19 Absatz 1 des Agrarabkommens eingesetzten Gemischten Veterinärausschuss zur…
Im Einklang mit den Empfehlungen des gemäß Artikel 16 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas über…
Im Einklang mit den Empfehlungen des gemäß Artikel 14 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.