Erwägungsgrund 2 32022D0086
Gemäß Artikel 98 des EWR-Abkommens kann der durch das EWR-Abkommen eingerichtete Gemeinsame EWR-Ausschuss (im Folgenden „Gemeinsamer EWR-Ausschuss“) beschließen, unter anderem Anhang II des EWR-Abkommens zu ändern, der Bestimmungen über technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung enthält.