Erwägungsgrund 3 32022D0982
Nach Artikel XVI des CITES kann jede Vertragspartei des CITES dem Sekretariat des CITES zusätzlich eine Liste der in Anhang III des CITES aufzunehmenden Arten unterbreiten, die sie als Arten bezeichnet, die in ihrem Hoheitsbereich einer besonderen Regelung unterliegen, um die Ausbeutung zu verhindern oder zu beschränken, und bei denen die Mitarbeit anderer Vertragsparteien bei der Kontrolle des Handels erforderlich ist.