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Gemäß Artikel 6 Absatz 6 des Übereinkommens gibt sich der Ausschuss des Harmonisierten Systems (im Folgenden „HS-Ausschuss“) eine Geschäftsordnung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der seinen Mitgliedern zustehenden Stimmen. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch den Rat der Weltzollorganisation (WZO).
Es wird ein Ausschuss aus Vertretern der Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten eingesetzt. Der Ausschuss beschließt einstimmig im Falle des Absatzes 2 Buchstabe…
Nach Artikel 6 Absatz 6 des Abkommens muss sich der Gemischte Ausschuss eine Geschäftsordnung geben.Daher sollte die im Anhang zu diesem Beschluss enthaltene…
Es ist angezeigt, die vorgeschlagene Geschäftsordnung zu genehmigen, die dem Ausschuss für Handelserleichterungen ein effizientes Arbeiten ermöglicht. Sie…
Gemäß Artikel IV.6 des Übereinkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation bedarf die Geschäftsordnung des Ausschusses für…
Artikel 6 Absatz 6 des Abkommens bestimmt, dass sich der Gemischte Ausschuss eine Geschäftsordnung geben muss. Zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen…
Gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe e des Abkommens soll sich der nach Artikel 20 Absatz 1 des Abkommens eingesetzte Gemischte Ausschuss für Zusammenarbeit im…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.