Erwägungsgrund 2 32023D1006BESCHLUSS (EU) 2023/1006 DES RATES vom 25. April 2023 über den im Namen der Europäischen Union auf der elften Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe hinsichtlich der Vorschläge zur Änderung der Anlage A des Übereinkommens zu vertretenden Standpunkt
Gemäß Artikel 8 des Übereinkommens kann die Konferenz der Vertragsparteien Chemikalien in die Anlagen A, B und/oder C des Übereinkommens aufnehmen und…
Erwägungsgrund 3 32019D0639BESCHLUSS (EU) 2019/639 DES RATES vom 15. April 2019 über den im Namen der Europäischen Union auf der neunten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien hinsichtlich der Änderungen der Anlagen A und B des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe zu vertretenden Standpunkts
Gemäß Artikel 8 des Übereinkommens kann die Konferenz der Vertragsparteien Chemikalien unter Angabe der zugehörigen Kontrollmaßnahmen in die Anlagen A, B…
Erwägungsgrund 2 32023D0990BESCHLUSS (EU) 2023/990 DES RATES vom 25. April 2023 über den im Namen der Europäischen Union auf der Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel in Bezug auf bestimmte Änderungen des Übereinkommens sowie der Anlage III des Übereinkommens zu vertretenden Standpunkt
Gemäß Artikel 7 des Übereinkommens kann die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens Beschlüsse zur Aufnahme von Chemikalien in Anlage III des…
Erwägungsgrund 3 32022D1024BESCHLUSS (EU) 2022/1024 DES RATES vom 7. April 2022 über den im Namen der Europäischen Union auf der Konferenz der Vertragsparteien des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel in Bezug auf Änderungen der Anlage III jenes Übereinkommens zu vertretenden Standpunkt
Gemäß Artikel 7 des Übereinkommens kann die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens Chemikalien in Anlage III des Übereinkommens aufnehmen.
Erwägungsgrund 3 32019D0668BESCHLUSS (EU) 2019/668 DES RATES vom 15. April 2019 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union auf der neunten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien in Bezug auf die Auflistung bestimmter Chemikalien gemäß der Anlage III des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel zu vertreten ist
Gemäß Artikel 7 des Übereinkommens kann die Konferenz der Vertragsparteien auf Empfehlung des Chemikalienprüfungsausschusses in Anhang III des Übereinkommens…
Erwägungsgrund 5 32019D0668BESCHLUSS (EU) 2019/668 DES RATES vom 15. April 2019 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union auf der neunten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien in Bezug auf die Auflistung bestimmter Chemikalien gemäß der Anlage III des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel zu vertreten ist
Auf ihrer neunten Tagung wird die Konferenz der Vertragsparteien entscheiden, ob diese Chemikalien in Anlage III des Übereinkommens gelistet werden.