Erwägungsgrund 5 32023D1043
Gemäß Artikel 9.1.3 des Übereinkommens und Nummer 5 des Leitfadens zur Durchführung von Artikel 9.1.3 des Übereinkommens ist der Ausschuss befugt, einen Beschluss über die Einwilligung zu den Beitrittsbedingungen zu fassen und der antragstellenden Regierung seine Zustimmung durch Hinterlegung einer die vereinbarten Bedingungen enthaltenden Beitrittsurkunde beim Generaldirektor der WTO zu erteilen.