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Viele Bestimmungen wie die Artikel KSS.6 Buchstabe a, KSS.19 Absatz 1, KSS.26, KSS.47 und KSS.64, KSSD.22 Absätze 4 und 5, KSSD.23 Absatz 7, KSSD.56, KSSD.57, KSSD.62 und KSSD.64 des Protokolls betreffen Sachverhalte, in denen für die Zwecke der Zahlung, Berechnung oder Neuberechnung einer Leistung oder eines Beitrags, einer Erstattung oder für die Zwecke der Verrechnung und der Beitreibung der Wechselkurs bestimmt werden muss.
gegebenenfalls den Wechselkurs, den der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers dem Zahlungsvorgang zugrunde gelegt hat, und den Betrag des…
gegebenenfalls den Wechselkurs, den der Zahlungsdienstleister des Zahlers dem Zahlungsvorgang zugrunde gelegt hat, und den Betrag des Zahlungsvorgangs nach…
gegebenenfalls den Wechselkurs, den der Zahlungsdienstleister des Zahlers dem Zahlungsvorgang zugrunde gelegt hat, oder einen Verweis darauf, sofern dieser Kurs…
Viele Bestimmungen wie die Artikel KSS.6 Buchstabe a, KSS.19 Absatz 1, KSS.26, KSS.47 und KSS.64, KSSD.22 Absätze 4 und 5, KSSD.23 Absatz 7, KSSD.56, KSSD.57,…
Gemäß Artikel KSSD.73 des Protokolls ist für die Zwecke des Protokolls und seines Anhangs KSS-7 der Wechselkurs zwischen zwei Währungen der Referenzkurs, der…
Gemäß Artikel KSSD.73 des Protokolls ist für die Zwecke des Protokolls und seines Anhangs KSS-7 der Wechselkurs zwischen zwei Währungen der Referenzkurs, der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.