Erwägungsgrund 48 32015L2366
Angesichts der Besonderheiten der ausgeübten Tätigkeit und der mit der Bereitstellung von Kontoinformationsdiensten verbundenen Risiken sollte eine besondere Aufsichtsregelung für Kontoinformationsdienstleister vorgesehen werden. Kontoinformationsdienstleistern sollte gestattet werden, ihre Dienste unter Nutzung eines „Europäischen Passes“ grenzüberschreitend zu erbringen.