Erwägungsgrund 4 32023D1095
Dieser Beschluss sollte nicht so verstanden werden, dass er die Unabhängigkeit und die Autonomie der Richter und Staatsanwälte berührt, die an Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit der EULEX KOSOVO beteiligt sind.
Dieser Beschluss sollte nicht so verstanden werden, dass er die Unabhängigkeit und die Autonomie der Richter und Staatsanwälte berührt, die an Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit der EULEX KOSOVO beteiligt sind.