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Die Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP wird wie folgt geändert:
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f erhält folgende Fassung: „f) mit den einschlägigen EU-Agenturen, den Justiz- und Strafverfolgungsbehörden von Mitgliedstaaten und Drittstaaten bei der Ausübung ihres Mandats zusammenzuarbeiten und die Strafverfolgungsbehörden des Kosovos beim Aufbau ihrer Kapazitäten für den Informationsaustausch mit regionalen und internationalen Partnern in den Bereichen Rechtshilfe und Zusammenarbeit in Strafsachen zu unterstützen.“
Artikel 16 Absatz 1 letzter Unterabsatz erhält folgende Fassung: „Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Bestreitung der Ausgaben der EULEX KOSOVO vom 15. Juni 2023 bis zum 14. Juni 2025 beläuft sich auf 165 310 000 EUR. Von dem genannten Betrag beläuft sich der Betrag, der zur Bestreitung der Ausgaben der EULEX KOSOVO für die Ausführung ihres Mandats im Kosovo dient, auf 58 500 000 EUR und der Betrag, der zur Bestreitung der Ausgaben für die Unterstützung der in einen Mitgliedstaat verlagerten Gerichtsverfahren dient, auf 106 810 000 EUR. Die Kommission unterzeichnet mit einem Registerführer, der im Auftrag eines Registers handelt, das für die Verwaltung der verlagerten Gerichtsverfahren zuständig ist, eine Finanzhilfevereinbarung für einen Betrag in Höhe von 106 810 000 EUR. Für die Finanzhilfevereinbarung gelten die Vorschriften der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 über Finanzhilfen. Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die EULEX KOSOVO für den darauf folgenden Zeitraum wird vom Rat festgelegt.“
Artikel 20 Unterabsatz 2 Satz 1erhält folgende Fassung: „Sie endet am 14. Juni 2025.“
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