Erwägungsgrund 4 32023D1138
Da eine dieser Personen bereits im Rahmen von Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 3 Absatz 3 des Beschlusses (GASP) 2016/1693 benannt wurde, sollte sie aus dem Anhang jenes Beschlusses gestrichen werden.
Da eine dieser Personen bereits im Rahmen von Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 3 Absatz 3 des Beschlusses (GASP) 2016/1693 benannt wurde, sollte sie aus dem Anhang jenes Beschlusses gestrichen werden.