Erwägungsgrund 8 32023D1227
Die vorgesehenen Akte betreffen den Schutz der Umwelt, gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e des Vertrags unter die geteilte Zuständigkeit der Union und ihrer Mitgliedstaaten fällt. Die vorgesehenen Akte fallen nicht in einen Bereich, der weitgehend von Unionsvorschriften über diesen Schutz erfasst ist. Die Union beabsichtigt nicht, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, ihre externe Zuständigkeit in Bezug auf Bereiche auszuüben, die von diesen Akten erfasst sind und hinsichtlich derer ihre Zuständigkeit intern noch nicht ausgeübt wurde.