Erwägungsgrund 9 32022D0796BESCHLUSS (EU) 2022/796 DER KOMMISSION vom 12. Mai 2022 zur Genehmigung — im Namen der Europäischen Union — einer Änderung des Anhangs XVIII des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits
Anhang XVIII Teil B des Abkommens sollte daher entsprechend geändert und die Änderungen sollten im Namen der Union genehmigt werden —
Erwägungsgrund 5 32024D0699BESCHLUSS (EU) 2024/699 DER KOMMISSION vom 26. Februar 2024 zur Genehmigung — im Namen der Europäischen Union — der Änderung des Anhangs X des Abkommens über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits
Anhang X des Abkommens kann daher entsprechend geändert werden, und diese Änderungen sollten im Namen der Union genehmigt werden —
Erwägungsgrund 8 32018D1733BESCHLUSS (EU) 2018/1733 DER KOMMISSION vom 14. November 2018 zur Genehmigung der Änderung des Anhangs XIII Anlage 1 des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Ecuador, Kolumbien und Peru andererseits
Anhang XIII Anlage 1 des Übereinkommens sollte daher geändert und die Änderungen sollten im Namen der Union genehmigt werden —
Erwägungsgrund 8 32020D1301BESCHLUSS (EU) 2020/1301 DER KOMMISSION vom 17. September 2020 zur Genehmigung der Änderung des Anhangs XIII Anlage 1 des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Ecuador, Kolumbien und Peru andererseits
Anhang XIII Anlage 1 des Übereinkommens sollte daher geändert und die Änderungen sollten im Namen der Union genehmigt werden —
Erwägungsgrund 7 32023D0899BESCHLUSS (EU) 2023/899 DER KOMMISSION vom 15. Juli 2019 zur Änderung des Anhangs B des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien über die Sicherheit der Zivilluftfahrt
Die vorgeschlagenen Änderungen sollten im Namen der Union genehmigt werden —
Erwägungsgrund 7 32013D0790BESCHLUSS DES RATES vom 13. Dezember 2013 zur Annahme der Änderung der Artikel 25 und 26 des Übereinkommens zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen im Namen der Europäischen Union (2013/790/EU)
Die Änderung sollte im Namen der Union angenommen werden —