Erwägungsgrund 9 32022D0796BESCHLUSS (EU) 2022/796 DER KOMMISSION vom 12. Mai 2022 zur Genehmigung — im Namen der Europäischen Union — einer Änderung des Anhangs XVIII des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits
Anhang XVIII Teil B des Abkommens sollte daher entsprechend geändert und die Änderungen sollten im Namen der Union genehmigt werden —
Erwägungsgrund 7 32023D1313BESCHLUSS (EU) 2023/1313 DER KOMMISSION vom 22. Juni 2023 zur Genehmigung — im Namen der Europäischen Union — der Änderungen des Anhangs 14-B des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft
Anhang 14-B des Abkommens sollten daher entsprechend geändert und die Änderungen sollten im Namen der Union genehmigt werden —
Erwägungsgrund 5 32026D1367BESCHLUSS (EU) 2026/1367 DER KOMMISSION vom 15. Juni 2026 zur Genehmigung — im Namen der Europäischen Union — der Änderung des Anhangs X des Abkommens über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits
Anhang X des Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden und die Änderung sollte im Namen der Union genehmigt werden —
Erwägungsgrund 5 32024D0699BESCHLUSS (EU) 2024/699 DER KOMMISSION vom 26. Februar 2024 zur Genehmigung — im Namen der Europäischen Union — der Änderung des Anhangs X des Abkommens über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits
Anhang X des Abkommens kann daher entsprechend geändert werden, und diese Änderungen sollten im Namen der Union genehmigt werden —
Erwägungsgrund 8 32018D1733BESCHLUSS (EU) 2018/1733 DER KOMMISSION vom 14. November 2018 zur Genehmigung der Änderung des Anhangs XIII Anlage 1 des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Ecuador, Kolumbien und Peru andererseits
Anhang XIII Anlage 1 des Übereinkommens sollte daher geändert und die Änderungen sollten im Namen der Union genehmigt werden —
Erwägungsgrund 5 32026D1852Anhang XVIII des Abkommens sollte daher geändert werden —