Erwägungsgrund 12 32023D1335
Zu der mit Gründen versehenen Stellungnahme zu den von Zypern benannten Kandidaten geht aus den vom Auswahlausschuss angeführten Gründen hinreichend hervor, dass es diesem Mitgliedstaat angesichts der besonderen Umstände in diesem Mitgliedstaat trotz aller notwendigen Bemühungen objektiv unmöglich ist, binnen einer angemessenen Frist weitere qualifizierte Kandidaten zu finden. Daher sind die Bedingungen von Regel VII.2. Absatz 3 der Regeln für die Tätigkeit des Auswahlausschusses erfüllt. In Anbetracht der oben genannten besonderen Umstände war der Rat der Auffassung, dass die mit Gründen versehene Stellungnahme, die in Bezug auf die von Zypern benannten Kandidaten vorgelegt wurde, ihm eine ausreichende Auswahl qualifizierter Kandidaten bot, und da jede weitere Verzögerung bei der Ernennung der Europäischen Staatsanwälte schwerwiegende nachteilige Folgen für die Wirksamkeit des Unionsrechts hätte, beschloss er, auf dieser Grundlage fortzufahren.