Erwägungsgrund 5 32023D1335
Gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1939 benennt jeder teilnehmende Mitgliedstaat drei Kandidaten aus dem Kreis der Kandidaten für das Amt eines Europäischen Staatsanwalts, die aktive Mitglieder der Staatsanwaltschaft oder der Richterschaft des betreffenden Mitgliedstaats sind, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und in ihrem jeweiligen Mitgliedstaat die für die höchsten staatsanwaltlichen oder richterlichen Ämter erforderlichen Voraussetzungen erfüllen und die über einschlägige praktische Erfahrungen im Rahmen der nationalen Rechtsordnungen, der Finanzermittlungen und der internationalen justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verfügen.