Gesetze
Gesetz wird geladen …
Unbeschadet der Annahme einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG in Bezug auf den Beitrag der Luftfahrt zum gesamtwirtschaftlichen Emissionsreduktionsziel der Union und die angemessene Umsetzung eines globalen marktbasierten Mechanismus ist dieser Beschluss lediglich als vorübergehende Maßnahme gedacht, die nur bis zum Ablauf der Umsetzungsfrist der genannten Richtlinie gilt. Für den Fall, dass die Umsetzungsfrist nicht bis zum 30. November 2023 abgelaufen sein sollte, und die ICAO feststellt, dass der Anstiegsfaktor auf Sektorenebene für 2022 null beträgt, sollten die Mitgliedstaaten den Luftfahrzeugbetreibern mitteilen, dass ihre Kompensationspflichten für das Jahr 2022 bei null liegen. Beträgt der Anstiegsfaktor auf Sektorenebene für die Emissionen des Jahres 2022 nicht null, sollte es der Kommission möglich sein, gegebenenfalls einen neuen Vorschlag für die Berechnung und Mitteilung dieser Kompensationspflichten vorlegen.
Solange noch kein Rechtsakt zur Änderung der vorliegenden Richtlinie in Bezug auf den Beitrag der Luftfahrt zum gesamtwirtschaftlichen Emissionsreduktionsziel…
Solange noch kein Rechtsakt zur Änderung der vorliegenden Richtlinie in Bezug auf den Beitrag der Luftfahrt zum gesamtwirtschaftlichen Emissionsreduktionsziel…
Der Beschluss (EU) 2023/136 des Europäischen Parlaments und des Rates soll für die Mitteilung an Luftfahrzeugbetreiber gelten, die gemäß der Richtlinie…
Die Luftverkehrsemissionen haben im Jahr 2021 ihr Gesamtniveau des Jahres 2019 nicht überschritten. Am 31. Oktober 2022 hat die ICAO bekannt gegeben, dass der…
Die Artikel 28a und 28b erhalten folgende Fassung: Vor der verpflichtenden Umsetzung des globalen marktbasierten Mechanismus der ICAO geltende Ausnahmen (1)…
Die Berechnung der Kompensationspflichten der Flugzeugbetreiber anhand der Emissionen jeweils des Jahres 2021, 2022 und 2023 würde im Zeitraum 2021-2023 für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.