Erwägungsgrund 1 32023D1476
Das partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der Republik Madagaskar (im Folgenden „Madagaskar“) und der Europäischen Gemeinschaft (im Folgenden „Abkommen von 2007“), das mit der Verordnung (EG) Nr. 31/2008 des Rates genehmigt wurde, wird seit dem 1. Januar 2007 vorläufig angewandt. Das seit demselben Tag angewandte Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen von 2007 wurde mehrfach ersetzt.