Erwägungsgrund 2 32023D1493
Gemäß Artikel 13 Absatz 4 des Windsor-Rahmens, der Bestandteil des Austrittsabkommens ist, ist der nach Artikel 164 Absatz 1 des Austrittsabkommens eingesetzte Gemeinsame Ausschuss (im Folgenden „Gemeinsamer Ausschuss“) befugt, Beschlüsse zur Änderung der einschlägigen Anhänge des Windsor-Rahmens zu erlassen, durch die neu erlassene Rechtsakte der Union, die in den Anwendungsbereich des Windsor-Rahmens fallen aber die in den Anhängen des Windsor-Rahmens aufgeführten Rechtsakte der Union weder ändern noch ersetzen, hinzugefügt werden.