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Angesichts der sehr ernsten Lage in der DRK ist der Rat der Auffassung, dass das Benennungskriterium in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d des Beschlusses 2010/788/GASP geändert werden sollte, um gezielte restriktive Maßnahmen gegen natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu ermöglichen, die natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die verantwortlich sind für die Aufrechterhaltung des bewaffneten Konflikts, der Instabilität oder der Unsicherheit in der Demokratischen Republik Kongo, Unterstützung liefern.
Angesichts der sehr ernsten Lage in der DRK ist der Rat der Auffassung, dass die Benennungskriterien des Beschlusses 2010/788/GASP geändert werden sollten, um…
Angesichts der sehr ernsten Lage in der Demokratischen Republik Kongo werden mit dem Beschluss (GASP) 2023/1568 die Kriterien für die Aufnahme in die…
Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d des Beschlusses 2010/788/GASP erhält folgende Fassung: „d) natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder…
Als Reaktion auf die Behinderung des Wahlprozesses und die Menschenrechtsverletzungen in der Demokratischen Republik Kongo (im Folgenden „DRK“) hat der Rat am…
Als Reaktion auf die Behinderung des Wahlprozesses und die damit verbundenen Menschenrechtsverletzungen in der Demokratischen Republik Kongo (DRK) hat der Rat…
Angesichts der ernsten Lage ist der Rat der Auffassung, dass die Benennungskriterien im Beschluss 2012/642/GASP geändert werden sollten, um die Anwendung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.