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Gemäß Artikel 9 der Klimawandel-Sektorvereinbarung haben die Teilnehmer bis Ende 2020 eine Überprüfung der Anlage III vorzunehmen, um die anpassungsbezogenen internationalen Initiativen, die Marktbedingungen und die aus dem Mitteilungsprozess gewonnenen Erfahrungen daraufhin zu beurteilen, ob die Begriffsbestimmungen, Projektkriterien und Bedingungen weiterhin gelten und/oder geändert werden sollten. Im Rahmen der Überprüfung wurde deutlich, dass die Kriterien für die Ermittlung von Projekten im Bereich Anpassung, deren Hauptziel derzeit in einer Anpassung bestehen muss, nicht für Exportkreditgeschäfte geeignet sind, die in der Regel auch kommerzielle Tätigkeiten zur Generierung eines Cashflows umfassen. Es ist daher angezeigt, die in Anlage III der Klimawandel-Sektorvereinbarung festgelegten Kriterien für Anpassungsprojekte zu ändern, indem sie enger an die von Entwicklungsbanken verwendeten Standards angeglichen werden.
die Umsetzung von Titel III dieser Verordnung, einschließlich der Verwendung der in dem genannten Titel genannten Vorlagen durch Emittenten von als ökologisch…
Im Rahmen der Überprüfung der Genehmigungsauflagen gemäß Artikel 21 Absatz 3 im Anschluss an die Veröffentlichung von Beschlüssen über BVT-Schlussfolgerungen…
Die Teilnehmer an dem Übereinkommen (im Folgenden „Teilnehmer“) haben sich über Änderungen der Klimawandel-Sektorvereinbarung mit dem Ziel zu einigen, ihren…
Die vorgeschlagenen Änderungen der Klimawandel-Sektorvereinbarung würden ihren Anwendungsbereich auf Ausfuhren aus Wirtschaftszweigen ausweiten, die derzeit…
Die Auswahlkriterien in Anhang III der Richtlinie 2011/92/EU, die von den Mitgliedstaaten heranzuziehen sind, um zu bestimmen, welche Projekte wegen ihrer…
Der langfristige und tiefgreifende Charakter des Übergangs zu einer nachhaltigen, klimaneutralen Kreislaufwirtschaft wird sich deutlich auf die Geschäftsmodelle…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.