Erwägungsgrund 3 32023D1575
Zudem wurde mit der Richtlinie (EU) 2023/959 die Richtlinie 2003/87/EG geändert, um den linearen Faktor für die Jahre 2024 bis 2027 auf 4,3 % anzuheben. Der lineare Faktor gilt für die durchschnittliche jährliche Gesamtmenge der Zertifikate, die von den Mitgliedstaaten gemäß den Beschlüssen der Kommission über ihre nationalen Zuteilungspläne für den Zeitraum 2008-2012 vergeben wurden, und für die Menge der Zertifikate, die den gemäß der Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates für 2018 und 2019 gemeldeten durchschnittlichen Emissionen der Seeverkehrstätigkeiten entsprechen und Gegenstand von Artikel 3ga der Richtlinie 2003/87/EG sind. Die Anwendung des linearen Faktors auf diese Mengen führt zu einer jährlichen Verringerung der in der Union zu vergebenden Zertifikate um 87924231 Zertifikate. Nach Artikel 9 der Richtlinie 2003/87/EG wird zur Berechnung des in diesem Beschluss festgelegten Werts für 2024 die unionsweite Menge der Zertifikate, die sich aus den in Erwägungsgrund 2 genannten Änderungen ergibt, um die Gesamtmenge verringert, die auf die Anwendung des linearen Verringerungsfaktors zurückzuführen ist.