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Alle Mitgliedstaaten, die an der Asylagentur der Europäischen Union (EUAA) teilnehmen, stellen gemäß Artikel 19 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/2303 eine festgelegte Anzahl von Experten für den Asyl-Reservepool zur Verfügung. Damit Irland sich an der Verordnung (EU) 2021/2303 beteiligen kann, muss als besondere von Irland zu erfüllende Bedingung festgelegt werden, dass Irland dem Asyl-Reservepool eine festgelegte Anzahl von Sachverständigen zur Verfügung stellt. Da Irland sich bereit erklärt hat, wie die bereits an der EUAA teilnehmenden Mitgliedstaaten eine festgelegte Anzahl von Experten für den Asyl-Reservepool bereitzustellen, sind die Bedingungen für die Beteiligung Irlands erfüllt, und seine Beteiligung an der Verordnung (EU) 2021/2303 sollte gemäß dem Verfahren des Artikels 331 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union bestätigt werden.
Irland stellt acht Experten für den Asyl-Reservepool nach Artikel 19 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/2303 zur Verfügung.
Irland sollte die festgelegte Anzahl von Sachverständigen für den Asyl-Reservepool gemäß Artikel 19 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/2303 bereitstellen, bis…
Die mit der Verordnung (EU) 2021/2303 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtete Asylagentur der Europäischen Union (im Folgenden „Asylagentur“)…
Irland ist durch die Verordnung (EU) 2021/2303 gebunden und beteiligt sich daher an der Annahme dieses Beschlusses.
Gemäß dem Verfahren nach Artikel 331 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sollte die Beteiligung Irlands an der Verordnung (EU)…
Die Agentur sollte die Mitgliedstaaten bei der Schulung von Experten aus allen nationalen Verwaltungen, der Gerichtsbarkeit sowie sonstigen nationalen Behörden,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.