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Der Rat hat die restriktiven Maßnahmen angesichts der Lage in Guinea-Bissau gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses 2012/285/GASP überprüft und ist zu dem Schluss gelangt, dass eine Bestimmung über eine Ausnahme für humanitäre Zwecke für bestimmte Akteure, die in der Resolution 2664 (2022) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen aufgeführt sind, in Bezug auf die ergänzenden Maßnahmen der Union betreffend das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen aufgenommen werden sollte.
Der Rat hat die restriktiven Maßnahmen angesichts der Lage in Guinea-Bissau gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses 2012/285/GASP und Artikel 11 Absatz 4 der…
Um die Einheitlichkeit der Regelungen der Union für restriktive Maßnahmen und mit den vom VN-Sicherheitsrat oder seinen Sanktionsausschüssen angenommenen…
Der Rat ist der Auffassung, dass die Ausnahme für humanitäre Zwecke von den Maßnahmen zum Einfrieren von Vermögenswerten gemäß der Resolution 2664 (2022) des…
Der Rat ist der Ansicht, dass die humanitäre Ausnahme von den Maßnahmen zum Einfrieren von Vermögenswerten gemäß der Resolution 2664 (2022) des…
Der Rat ist der Auffassung, dass die Ausnahme für humanitäre Zwecke von den Maßnahmen zum Einfrieren von Vermögenswerten nach der Resolution 2664 (2022) des…
Am 19. Februar 2024 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2024/628 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP angenommen, um darin eine Ausnahme aus…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.