Art. 2 32023D1683
Die Verträge über Flughafendienstleistungen, die die Industrie- und Handelskammer La Rochelle und Ryanair am 1. Februar 2007 bzw. 13. Januar 2010 geschlossen haben, stellen keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar.
Der Vertrag über Flughafendienstleistungen, den die Industrie- und Handelskammer La Rochelle und Aer Arann für die Verbindung nach Cork (Irland) geschlossen haben, stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar.
Der Vertrag über Flughafendienstleistungen, den die Industrie- und Handelskammer La Rochelle und Flybe am 18. März 2009 für die Verbindung nach Glasgow (Schottland) geschlossen haben, stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar.
Die auf die Fluggesellschaft Buzz bezogenen Aufwendungen für Werbe- und Kommunikationsmaßnahmen, die in dem CRC-Bericht erwähnt werden, stellen keine staatlichen Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar.
Die mutmaßlichen, von easyJet erworbenen Marketingdienstleistungen, die in dem CRC-Bericht erwähnt werden, stellen keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar.