Erwägungsgrund 3 32023D0190
Nach Prüfung der jeweiligen Fälle ist der Rat zu dem Schluss gelangt, dass die in Artikel 4g des Beschlusses 2014/512/GASP genannten restriktiven Maßnahmen ab dem 1. Februar 2023 auf alle unter Nummer 2 des Anhangs des Beschlusses (GASP) 2022/2478 genannten Organisationen Anwendung finden sollten —