Erwägungsgrund 2 32023D2102
Kommen Zweifel daran auf, ob eine Partei oder eine Stiftung diese Anforderung in der Praxis erfüllt, können das Europäische Parlament, der Rat oder die Kommission die Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen (im Folgenden „Behörde“) auffordern, eine entsprechende Prüfung vorzunehmen.