Erwägungsgrund 4 32023D2221BESCHLUSS (EU) 2023/2221 DES RATES vom 28. September 2023 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über zusätzliche Regeln in Bezug auf das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung für den Zeitraum 2021 bis 2027
Das Abkommen sollte im Namen der Union unterzeichnet werden —
Erwägungsgrund 4 32023D2191BESCHLUSS (EU) 2023/2191 DES RATES vom 28. September 2023 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Island über zusätzliche Regeln in Bezug auf das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung für den Zeitraum 2021 bis 2027
Das Abkommen sollte im Namen der Union unterzeichnet werden —
Erwägungsgrund 4 32024D1698BESCHLUSS (EU)2024/1698 DES RATES vom 14. Dezember 2015 über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Volksrepublik Bangladesch über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten im Namen der Europäischen Union und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens
Das Abkommen sollte daher — vorbehaltlich seines Abschlusses — im Namen der Union unterzeichnet werden.
Erwägungsgrund 10 32024D2704BESCHLUSS (EU) 2024/2704 DES RATES vom 10. Oktober 2024 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Bosnien und Herzegowina über die Zusammenarbeit zwischen der Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und den für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen zuständigen Behörden Bosniens und Herzegowinas
Das Abkommen sollte daher im Namen der Union unterzeichnet werden.
Erwägungsgrund 4 32023D0362BESCHLUSS (EU) 2023/362 DES RATES vom 14. Februar 2023 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Japan über gewisse Bestimmungen in Abkommen zwischen der Europäischen Union und Japan über Flugdienste
Das Abkommen sollte — vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt — im Namen der Union unterzeichnet werden ––
Erwägungsgrund 8 32024D2118BESCHLUSS (EU) 2024/2118 DES RATES vom 25. Juni 2024 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Transparenz in abkommensverankerten Investor-Staat-Schiedsverfahren
Das Übereinkommen sollte im Namen der Union unterzeichnet werden.