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Es ist angezeigt, mittels der Änderung des Anhangs I des Abkommens zur Berücksichtigung regulatorischer Änderungen, einschließlich notwendiger Präzisierungen in den wesentlichen Kriterien des genannten Anhangs, sowie mittels der Änderung des Anhangs IV des Abkommens durch die Aufnahme einer Präzisierung der Bedeutung des Begriffs „vertrauliche Informationen“ im Sinne von Anhang IV des Abkommens zur Vermeidung von Missverständnissen und Fehlinterpretationen die Kohärenz mit den Rechtsvorschriften wiederherzustellen, die seit Beginn des neuen Handelszeitraums am 1. Januar 2021 für die Emissionshandelssysteme der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft gelten.
Im Hinblick auf die wichtigen Entwicklungen in beiden Emissionshandelssystemen gemäß Artikel 13 Absatz 7 des Abkommens ist es angezeigt, die regulatorischen…
Anhang I des Abkommens sollte im Einklang mit Artikel 13 Absatz 7 des Abkommens überprüft werden, um die derzeitige Kompatibilität des EU-EHS mit dem EHS der…
Mit dem Beschluss Nr. 1/2022 des Gemeinsamen Ausschusses vom 9. Dezember 2022 wurde Anhang IV des Abkommens in Bezug auf Sicherheitskennzeichnungen geändert. Um…
Anhang II des Abkommens sollte geändert werden, um der Entwicklung der Registerverknüpfung zwischen dem Emissionshandelssystem der EU und dem…
Die Artikel 11, 12 und 13 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für…
Gemäß Artikel 22 Absatz 4 des Abkommens sind die in dem den Vertragsparteien zur Genehmigung vorgelegten Beschlussentwurf vorgesehenen Änderungen nach…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.