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Anhang II des Abkommens sollte geändert werden, um der Entwicklung der Registerverknüpfung zwischen dem Emissionshandelssystem der EU und dem Emissionshandelssystem der Schweiz Rechnung zu tragen und die Bestimmungen des Anhangs II unter Berücksichtigung der technologischen Entwicklungen zu straffen. Um die Kohärenz der gemeinsamen Verfahrensvorschriften und der technischen Verknüpfungsstandards mit Anhang II zu gewährleisten, sollten diese Dokumente ebenfalls geändert werden.
Um den technischen Anforderungen der dauerhaften Verknüpfung zwischen dem Unionsregister und dem Register der Schweiz Rechnung zu tragen und die Bestimmungen…
Im Hinblick auf die wichtigen Entwicklungen in beiden Emissionshandelssystemen gemäß Artikel 13 Absatz 7 des Abkommens ist es angezeigt, die regulatorischen…
Um die Kohärenz der gemeinsamen Verfahrensvorschriften und der technischen Verknüpfungsstandards mit Anhang II des Abkommens zu gewährleisten, sollten diese…
Anhang II sollte geändert werden, sodass eine größere Auswahl an gleichwertigen Technologien für die Einrichtung der im Abkommen vorgesehenen…
Anhang I des Abkommens sollte im Einklang mit Artikel 13 Absatz 7 des Abkommens überprüft werden, um die derzeitige Kompatibilität des EU-EHS mit dem EHS der…
Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.