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Der Standpunkt, der im Namen der Union in Bezug auf die Annahme der Geschäftsordnung der mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits oder anschließend eingerichteten Arbeitsgruppen zu vertreten ist, ist in der dem Abschnitt I des diesem Beschluss beigefügten Dokuments festgelegt.
Der Standpunkt, der im Namen der Union in Bezug auf Anpassungen der Geschäftsordnung, die in Abschnitt I des diesem Beschluss beigefügten Dokuments festgelegt ist, bezüglich nicht wesentlicher Bestimmungen für eine spezifische Arbeitsgruppe zu vertreten ist, ist — wenn der Zweck und die Arbeitsweise dieser Arbeitsgruppe solche Anpassungen erfordern — gemäß Abschnitt II des diesem Beschluss beigefügten Dokuments genauer festzulegen.
Der Standpunkt, der im Namen der Union in der mit Artikel 15 Absatz 1 des Protokolls eingesetzten gemischten beratenden Arbeitsgruppe (im Folgenden…
Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem durch das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen…
Die Spezifikation des gemäß Artikel 1 zu vertretenden Standpunkts der Union erfolgt gemäß der Spezifikation in Abschnitt II des Anhangs des vorliegenden…
Der Standpunkt, der im Namen der Union in der mit Artikel 15 Absatz 1 des Protokolls eingesetzten Arbeitsgruppe bezüglich der Annahme der Geschäftsordnung der…
Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen…
Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe l des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.