Erwägungsgrund 2 32023D2201
Nach Artikel 23 Absatz 4 des Beschlusses Nr. 1/2023 des mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten Gemeinsamen Ausschusses vom 24. März 2023 zur Festlegung von Modalitäten für den Windsor-Rahmen (im Folgenden „Beschluss Nr. 1/2023“) gelten einige Bestimmungen des genannten Beschlusses ab dem 30. September 2023, sofern im Gemeinsamen Ausschuss die unter Artikel 23 Absatz 4 Buchstaben a und b genannten Erklärungen abgegeben wurden.