Art. 2 32022D0772BESCHLUSS (EU) 2022/772 DER KOMMISSION vom 13. April 2022 über die Kohärenz des gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates von der Tschechischen Republik vorgelegten Leistungsplanentwurfs mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den dritten Bezugszeitraum (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 2293) (Nur der tschechische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)
Dieser Beschluss ist an die Tschechische Republik gerichtet.
Art. 6 32025D2433BESCHLUSS (EU) 2025/2433 DER KOMMISSION vom 29. Juli 2025 über die Beihilferegelung SA.51501 (2021/C) (ex 2019/NN) (ex 2018/N) Tschechiens zugunsten von großen Unternehmen, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 5149) (Nur der tschechische Text ist verbindlich)
Dieser Beschluss ist an die Tschechische Republik gerichtet.
Art. 2 32025D0429BESCHLUSS (EU) 2025/429 DER KOMMISSION vom 30. April 2024 über die von Tschechien geplante staatliche Beihilfe SA.58207 (2021/N) für den Bau und den Betrieb eines neuen Kernkraftwerks am Standort Dukovany (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 2858) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)
Dieser Beschluss ist an die Tschechische Republik gerichtet.
Art. 3 32026D0962BESCHLUSS (EU) 2026/962 DER KOMMISSION vom 22. Dezember 2025 über die von der Tschechischen Republik durchgeführte Maßnahme SA.64153 (2022/C) (ex 2021/N) zur Gewährung einer Beihilfe für die parallele terrestrische Fernsehübertragung über DVB-T2/HEVC (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 8837) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)
Dieser Beschluss ist an die Tschechische Republik gerichtet.
Art. 2 32025D1053BESCHLUSS (EU) 2025/1053 DER KOMMISSION vom 19. Mai 2025 über die Kohärenz der Leistungsziele im gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates von der Tschechischen Republik vorgelegten Leistungsplanentwurf mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den vierten Bezugszeitraum des Leistungssystems und der Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 2924) (Nur der tschechische Text ist verbindlich)
Diese Entscheidung ist an die Tschechische Republik gerichtet.