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BESCHLUSS Nr. X/2023 DES HANDELSSONDERAUSSCHUSSES für Verwaltungszusammenarbeit auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und der Beitreibung von Steuern und Abgaben EINGESETZT DURCH DAS Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft EINERSEITS und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits vom … zur Festlegung des Verfahrens für den Abschluss einer Dienstgütevereinbarung DER HANDELSSONDERAUSSCHUSS — gestützt auf das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits , insbesondere auf dessen Protokoll über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf Steuern und Abgaben („Protokoll“), insbesondere auf Artikel PMwSt.39 Absatz 2 Buchstabe k, in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Gemäß Artikel PMwSt.5 des Protokolls ist zur Sicherstellung der technischen Qualität und der Quantität der für das Funktionieren der Kommunikations- und Informationsaustauschsysteme vorgesehenen Dienste gemäß einem vom Handelssonderausschuss für Verwaltungszusammenarbeit auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und der Beitreibung von Steuern und Abgaben („Handelssonderausschuss“) festgelegten Verfahren eine Dienstgütevereinbarung abzuschließen. 2. Für die Durchführung von Artikel PMwSt.5 des Protokolls ist es erforderlich, praktische Modalitäten festzulegen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 1. Die im Anhang dieses Beschlusses enthaltene Dienstgütevereinbarung wird hiermit geschlossen. 2. Sie bindet die Parteien des Protokolls ab dem Tag, der auf ihre Genehmigung durch den Handelssonderausschuss folgt. 3. Jede Partei des Protokolls kann mit einem Antrag an die Ko-Vorsitzenden des Handelssonderausschusses Änderungen der Dienstgütevereinbarung beantragen. Bis der Handelssonderausschuss über die vorgeschlagenen Änderungen entscheidet, bleiben die Bestimmungen der zuletzt geschlossenen Version der einschlägigen Dienstgütevereinbarung in Kraft. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu … am …. Für den Handelssonderausschuss Die Ko-Vorsitzenden ANHANG DIENSTGÜTEVEREINBARUNG FÜR DIE SYSTEME UND ANWENDUNGEN FÜR DIE VERWALTUNGSZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DER MEHRWERTSTEUER UND DIE AMTSHILFE BEI DER BEITREIBUNG VON FORDERUNGEN 1. ANWENDBARE RECHTSAKTE UND REFERENZDOKUMENTE 1.1. ANWENDBARE RECHTSAKTE Diese Dienstgütevereinbarung (Service Level Agreement, „SLA“) trägt den nachstehend aufgeführten Übereinkünften und anwendbaren Beschlüssen Rechnung. [AD.1.] Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits, („Handels- und Kooperationsabkommen“, HKA) insbesondere dessen Protokoll über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf Steuern und Abgaben („Protokoll“) (ABl. L 149, 30.4.2021, S. 10). [AD.2.] Beschluss Nr. des Handelssonderausschusses für Verwaltungszusammenarbeit auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und der Beitreibung von Steuern und Abgaben, der durch das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzt wurde, und insbesondere dessen Protokoll über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf Steuern und Abgaben („Protokoll“) vom … [Datum] über Standardformblätter für die Mitteilung von Informationen und statistischen Daten, die Informationsübermittlung über das CCN-Netz und die praktischen Modalitäten für die Organisation von Kontakten zwischen den zentralen Verbindungsbüros und Verbindungsstellen [AD.3.] Beschluss Nr.° des Handelssonderausschusses für Verwaltungszusammenarbeit auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und der Beitreibung von Steuern und Abgaben, der durch das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzt wurde, vom … [Datum] zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die Bestimmungen über Amtshilfe bei der Beitreibung im Protokoll über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf Steuern und Abgaben Tabelle 1: Anwendbare Rechtsakte 1.2. REFERENZDOKUMENTE In dieser SLA sind die Informationen in den folgenden Referenzdokumenten berücksichtigt: [RD.1.] CCN/CSI General Security Policy (ITSM-Webportal) [RD.2.] CCN/CSI Baseline Security Checklist (ITSM-Webportal) [RD.3.] https security recommendations of CCN/Mail III Webmail access — Ref. CCN/Mail III User Guide for NAs [RD.3.] Security recommendations of CCN/Mail III Webmail access — Ref. CCN Intranet — Local Network Administrator Guide Tabelle 2: Referenzdokumente 2. TERMINOLOGIE 2.1. ABKÜRZUNGEN ABKÜRZUNG BEGRIFFSBESTIMMUNG CCN Common Communication Network (Gemeinsames Kommunikationsnetz) MEZ Mitteleuropäische Zeit CIRCABC Communication and Information Resource Centre for Administrations, Businesses and Citizens GD Generaldirektion EoF Exchange of Forms (Austausch von Formblättern) ITIL Information Technology Infrastructure Library (Bibliothek für Informationstechnologie-Infrastruktur) ITSM Information Technology Service Management MwSt. Mehrwertsteuer Tabelle 3: Abkürzungen 2.2. DEFINITIONEN AUSDRUCK BEGRIFFSBESTIMMUNG MEZ Mitteleuropäische Zeit, GMT + 1 Stunde und während der Sommerzeit GMT + 2 Stunden. Vertragspartei Im Anwendungsbereich dieser SLA bezeichnet „Vertragspartei“ entweder das Vereinigte Königreich oder die Kommission. Arbeitstage und -stunden (ITSM-Servicedesk) 7.00 bis 20.00 Uhr (MEZ), 5 Tage pro Woche (Montag bis Freitag einschließlich Feiertage) Tabelle 4: Begriffsbestimmungen 3. EINLEITUNG Dieses Dokument besteht aus einer SLA zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland („Vereinigtes Königreich“) und der Europäischen Kommission („Kommission“), die gemeinsam als die „Parteien der SLA“ bezeichnet werden. 3.1. UMFANG DER SLA In Artikel PMwSt.5 des Protokolls heißt es: „Zur Sicherstellung der technischen Qualität und der Quantität der für das Funktionieren der Kommunikations- und Informationsaustauschsysteme vorgesehenen Dienste wird eine Dienstgütevereinbarung geschlossen.“ Gegenstand der vorliegenden SLA sind die Beziehungen zwischen dem Vereinigten Königreich und der Kommission in Bezug auf die Nutzung der Systeme und Anwendungen für die Verwaltungszusammenarbeit auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und die Beitreibung von Forderungen in Bezug auf Steuern und Abgaben, was den Austausch von Formblättern zwischen dem Vereinigten Königreich und den Mitgliedstaaten angeht. Die Kommission leitet das Verfahren, mit dem eine Einigung über die IT-gestützte Verwaltungszusammenarbeit erzielt werden soll. Dies schließt die Punkte Normen, Verfahren, Werkzeuge, Technologie und Infrastruktur ein. Das Vereinigte Königreich erhält Unterstützung, damit gewährleistet ist, dass Datenaustauschsysteme zur Verfügung stehen und ordnungsgemäß implementiert werden. Die Kommission übernimmt zudem das Monitoring, die Überwachung und die Bewertung des Gesamtsystems. Alle in der SLA genannten Ziele gelten nur unter normalen Arbeitsbedingungen. Im Falle von Ereignissen höherer Gewalt wird die Anwendbarkeit der SLA für die Dauer der betreffenden Situation ausgesetzt. Bei einem Ereignis höherer Gewalt handelt sich um ein unvorhersehbares Ereignis, das sich der Kontrolle des Vereinigten Königreichs oder der Kommission entzieht und das nicht auf eine Handlung oder Nichtdurchführung präventiver Maßnahmen der verantwortlichen Partei zurückzuführen ist. Unter solchen Ereignissen sind insbesondere Regierungsmaßnahmen, Krieg, Brand, Explosion, Überschwemmung, Einfuhr- oder Ausfuhrregelungen oder Embargos und Arbeitsstreitigkeiten zu verstehen. Die Partei, die höhere Gewalt geltend macht, unterrichtet die andere Partei unter Angabe der betroffenen Dienste und Ziele unverzüglich über die Tatsache, dass es aufgrund von Ereignissen höherer Gewalt nicht möglich ist, bestimmte Dienste zu erbringen oder die SLA-Ziele zu erreichen. Ist der Zustand höherer Gewalt nicht mehr gegeben, so setzt die betroffene Partei die andere Partei ebenfalls unverzüglich davon in Kenntnis. 3.2. LAUFZEIT DER VEREINBARUNG Die SLA bindet die Parteien ab dem Tag, der auf ihre Genehmigung durch den gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe k des Handels- und Kooperationsabkommens eingesetzten Handelssonderausschuss folgt. 4. ZUSTÄNDIGKEITEN Zweck dieser SLA ist es, die Qualität und die Quantität der von der Kommission und dem Vereinigten Königreich zu erbringenden Dienste zu gewährleisten, damit die genannten Systeme und Anwendungen für die Verwaltungszusammenarbeit auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und die Beitreibung von Forderungen in Bezug auf Steuern und Abgaben dem Vereinigten Königreich und der Kommission zur Verfügung stehen. 4.1. VON DER KOMMISSION FÜR DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH ZUR VERFÜGUNG GESTELLTE DIENSTE Die Kommission stellt folgende Dienste zur Verfügung: Bereitstellung eines zentralen Systems namens eForms Central Applications (eFCA) für den Austausch von Formblättern zwischen den Mitgliedstaaten und dem Vereinigten Königreich; Bereitstellung des Zugangs zu CCN/Mail bzw. zum gemeinsamen Kommunikationsnetz und deren Nutzung; Bereitstellung des Zugangs zu den relevanten gemeinsam genutzten Arbeitsbereichen auf CIRCABC; Bereitstellung folgender operativer Dienste: Helpdesk und Betrieb: a) Helpdesk-Unterstützung; b) Vorfallmanagement; c) Monitoring und Unterrichtung; d) Schulung; e) Sicherheitsmanagement; f) Berichterstattung und Statistiken; g) Beratung · Referenzzentrum: a) Informationsmanagement; b) Dokumentationszentrum (CIRCABC); · 4.2. VOM VEREINIGTEN KÖNIGREICH FÜR DIE KOMMISSION ZUR VERFÜGUNG GESTELLTE DIENSTE Das Vereinigte Königreich stellt folgende Dienste zur Verfügung: Benachrichtigung der Kommission über alle außergewöhnlichen Umstände. Benachrichtigung der Kommission, soweit Informationen verfügbar sind, über alles, was der zur Erreichung des Ziels des Protokolls erforderlichen ordnungsgemäßen Nutzung der (europäischen oder nationalen) IT-Systeme entgegenstünde. Bereitstellung folgender operativer Dienste: Helpdesk und Betrieb: a) Helpdesk-Unterstützung; b) Vorfallmanagement; c) Sicherheitsmanagement. · 5. BESCHREIBUNG DES DIENSTES Dieses Kapitel enthält eine ausführliche Beschreibung der quantitativen und qualitativen Aspekte der von der Kommission und vom Vereinigten Königreich zu erbringenden Dienste (siehe oben). 5.1. VON DER KOMMISSION FÜR DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH BEREITGESTELLTER DIENST 5.1.1. Servicedesk 5.1.1.1. Vereinbarung Die Kommission stellt einen Servicedesk bereit, um Fragen zu beantworten und über Probleme Bericht zu erstatten, die das Vereinigte Königreich mit den Systemen und Anwendungen für die Verwaltungszusammenarbeit und die Beitreibung von Forderungen in Bezug auf Steuern und Abgaben oder mit Teilkomponenten, die sich auf die Systeme und Anwendungen auswirken könnten, hat. Dieser Servicedesk wird von ITSM betrieben; seine Arbeitszeiten entsprechen denen von ITSM. Die Verfügbarkeit des ITSM-Servicedesks ist in mindestens 95 % der Arbeitszeit zu gewährleisten. Alle Fragen oder Probleme können dem Servicedesk während der ITSM-Arbeitszeit per Telefon oder E-Mail und außerhalb dieser Zeit per E-Mail mitgeteilt werden. Gehen diese Fragen oder Problemmeldungen außerhalb der Arbeitszeiten von ITSM ein, so wird automatisch davon ausgegangen, dass sie am darauffolgenden Arbeitstag um 8.00 Uhr MEZ eingegangen sind. Der Servicedesk registriert und klassifiziert die Serviceanfragen in einem Managementsystem (Service-Management-Tool) und informiert die betreffende Partei über jede Statusänderung in Bezug auf ihre Serviceanfragen. ITSM fungiert als erste Anlaufstelle für die Nutzer und leitet Serviceanfragen, für die eine andere Partei (z. B. das Entwicklerteam oder ITSM-Vertragspartner) zuständig ist, innerhalb der angegebenen Frist weiter. Die Prioritätsebene ist ausschlaggebend für die Reaktions- und Abwicklungsfrist. ITSM legt die Priorität fest, jedoch können die Mitgliedstaaten oder die Kommission um Behandlung gemäß einer bestimmten Prioritätsebene ersuchen. Die Registrierungszeit ist die maximale Zeitspanne, die zwischen dem Eingang der E-Mail und dem Versand der Bestätigungsmail vergehen darf. Die Abwicklungszeit ist die Zeitspanne zwischen der Registrierung der Anfrage und der Übermittlung von Informationen betreffend die Abwicklung an die anfragende Partei. Dies schließt auch die Zeit ein, die mit dem Abschluss des betreffenden Vorgangs verbunden ist. Bei diesen Fristen handelt es sich nicht um absolute Fristen, da hier nur die Zeitpunkte zugrunde gelegt werden, zu denen ITSM auf die Serviceanfragen reagiert. Wird eine Serviceanfrage an das Vereinigte Königreich, die Kommission oder eine andere Partei (z. B. Entwicklerteam, ITSM-Vertragspartner) weitergeleitet, so wird die entsprechende Zeit für die Abwicklungszeit des ITSM nicht berücksichtigt. ITSM stellt sicher, dass in mindestens 95 % der Fälle in einem Berichtsmonat die Eingangsbestätigungs- und Abwicklungsfristen eingehalten werden. PRIORITÄT EINGANGSBESTÄTIGUNGSZEIT ABWICKLUNGSZEIT P1: Kritisch 30 Minuten 4 Stunden P2: Hoch 30 Minuten 13 Stunden (1 Tag) P3: Mittel 30 Minuten 39 Stunden (3 Tage) P4: Niedrig 30 Minuten 65 Stunden (5 Tage) Tabelle 5: Empfangsbestätigungs- und Abwicklungszeiten (Arbeitszeit) 5.1.2. Statistische Dienste 5.1.2.1. Vereinbarung Die Kommission erstellt Statistiken über den Austausch (Zahl) in den Bereichen Mehrwertsteuer und Beitreibung unter Verwendung von CCN/Mail; die Statistiken sind auf dem ITSM-Webportal verfügbar. 5.1.3. Sicherheitsmanagement 5.1.3.1. Vereinbarung Die Europäische Kommission schützt ihre Systeme und Anwendungen für die Verwaltungszusammenarbeit und die Beitreibung von Forderungen in Bezug auf Steuern und Abgaben vor Verstößen gegen die Sicherheitsvorschriften und erfasst alle betreffenden Verstöße und die vorgenommenen Sicherheitsverbesserungen. 5.1.3.2. Berichterstattung Die Kommission erstattet den Parteien auf Ad-hoc-Basis Bericht über alle Verstöße gegen die Sicherheitsvorschriften und die ergriffenen Maßnahmen. 5.2. VOM VEREINIGTEN KÖNIGREICH FÜR DIE KOMMISSION BEREITGESTELLTE DIENSTE 5.2.1. Alle Bereiche der Dienstverwaltung 5.2.1.1. Vereinbarung Das Vereinigte Königreich registriert alle Nichtverfügbarkeiten oder Änderungen der technischen, funktionellen und organisatorischen Aspekte der Systeme und Anwendungen des Vereinigten Königreichs für die Verwaltungszusammenarbeit auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und die Beitreibung von Forderungen in Bezug auf Steuern und Abgaben, die Auswirkungen auf den Austausch im Rahmen des Protokolls haben. 5.2.1.2. Berichterstattung Das Vereinigte Königreich unterrichtet ITSM gegebenenfalls über alle Nichtverfügbarkeiten oder Änderungen in Bezug auf die technischen, funktionellen oder organisatorischen Aspekte seines Systems, die Auswirkungen auf den Austausch im Rahmen des Protokolls haben. ITSM ist stets über Änderungen in Bezug auf das Betriebspersonal (Bediener, Systemadministratoren) zu unterrichten. 5.2.2. Servicedesk 5.2.2.1. Vereinbarung Das Vereinigte Königreich stellt einen Servicedesk zur Verfügung, um erforderlichenfalls auf dem Vereinigten Königreich zugewiesene Vorfälle zu reagieren, um Hilfe zu leisten und Prüfungen durchzuführen. Die Arbeitszeiten des Servicedesks sollten mit denen des ITSM-Servicedesk an den ITSM-Arbeitstagen übereinstimmen. Der Servicedesk des Vereinigten Königreichs ist an Arbeitstagen mindestens zwischen 10:00 und 16:00 Uhr MEZ tätig, außer an nationalen Feiertagen. Es wird empfohlen, dass der Servicedesk des Vereinigten Königreichs Fragen und Vorfälle gemäß dem ITIL-Leitfaden (ITIL service support guidelines) bearbeitet. 5.2.2.2. Berichterstattung Das Vereinigte Königreich unterrichtet ITSM gegebenenfalls über Verfügbarkeitsprobleme im Zusammenhang mit seinem Servicedesk. 5.2.3. Problemmanagement 5.2.3.1. Vereinbarung Das Vereinigte Königreich unterhält einen angemessenen Mechanismus für die Registrierung und das Follow-up von Problemen, die Auswirkungen auf den Austausch im Rahmen des Protokolls haben. 5.2.3.2. Berichterstattung Das Vereinigte Königreich unterrichtet ITSM, wenn es ein internes Problem mit der technischen Infrastruktur in Bezug auf seine eigenen Systeme und Anwendungen für die Verwaltungszusammenarbeit und die Beitreibung von Forderungen in Bezug auf Steuern und Abgaben gibt, das Auswirkungen auf den Austausch im Rahmen des Protokolls hat. 5.2.4. Sicherheitsmanagement 5.2.4.1. Vereinbarung Das Vereinigte Königreich schützt seine Systeme und Anwendungen für die Verwaltungszusammenarbeit auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und die Beitreibung von Forderungen in Bezug auf Steuern und Abgaben vor Verstößen gegen die Sicherheitsvorschriften und erfasst alle betreffenden Verstöße und die vorgenommenen Sicherheitsverbesserungen. Das Vereinigte Königreich wendet IT-Sicherheitssysteme und -Prozesse an, die den in [RD.1.] und [RD.2.] genannten Anforderungen und/oder Empfehlungen genügen oder diese übertreffen. 5.2.4.2. Berichterstattung Das Vereinigte Königreich erstattet der Kommission auf Ad-hoc-Basis Bericht über alle Verstöße gegen die Sicherheitsvorschriften und die ergriffenen Maßnahmen. 5.3. DIENSTE ZWISCHEN DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH UND DEN MITGLIEDSTAATEN 5.3.1. Exchange of Forms (Austausch von Formblättern) 5.3.1.1. Vereinbarung Die folgende Tabelle enthält die im Protokoll genannten Fristen und die einschlägigen Bestimmungen des Protokolls: CCN/Mail (Mailbox) Formblatt VIESCLO Informationsaustausch gemäß den Artikeln PMwSt.7, 8, 10, 11, 12 und 16 des Protokolls Allgemeiner Austausch VIESCLO Informationsaustausch gemäß den Artikeln PMwSt.7, 8, 10, 11, 12 und 16 des Protokolls Zustellungsersuchen TAXFRAUD Informationsaustausch gemäß den Artikeln PMwSt.7, 8, 10, 11, 12 und 16 des Protokolls Austausch zu Betrugsfällen TAXAUTO Automatischer Austausch REC-A-CUST; REC-B-VAT; REC-C-EXCISE; REC-D-INCOME-CAP; REC-E-INSUR; REC-F-INHERIT-GIFT; REC-G-NAT-IMMOV; REC-H-NAT-TRANSP; REC-I-NAT-OTHER; REC-J-REGIONAL; REC-K-LOCAL; REC-L-OTHER; REC-M-AGRI Auskunftsersuchen gemäß Artikel PMwSt.20 des Protokolls Zustellungsersuchen gemäß Artikel PMwSt.23 des Protokolls Beitreibungsersuchen gemäß Artikel PMwSt.25 des Protokolls Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen gemäß Artikel PMwSt.31 des Protokolls Tabelle 6: Fristen für den Austausch von Formblättern 6. GENEHMIGUNG DER SLA Die Dienstgütevereinbarung bedarf zu ihrer Anwendbarkeit der Genehmigung durch den Handelssonderausschuss. 7. ÄNDERUNGEN DER SLA Die Dienstgütevereinbarung (SLA) wird auf schriftlichen Antrag der Kommission oder des Vereinigten Königreichs an den Handelssonderausschuss überprüft. Bis der Handelssonderausschuss über die vorgeschlagenen Änderungen entscheidet, bleiben die Bestimmungen der aktuellen SLA in Kraft. Der Handelssonderausschuss fungiert als Entscheidungsgremium für die vorliegende Vereinbarung. 8. KONTAKTSTELLE Für Fragen oder Anmerkungen zu diesem Dokument wenden Sie sich bitte an: DIENSTEANBIETER — SERVICEDESK support@itsmtaxud.europa.eu
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Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.