Gesetze
Gesetz wird geladen …
BESCHLUSS Nr. X/2023 DES HANDELSSONDERAUSSCHUSSES für Verwaltungszusammenarbeit auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und der Beitreibung von Steuern und Abgaben EINGESETZT DURCH DAS Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft EINERSEITS und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits vom … über die Höhe und die Modalitäten des finanziellen Beitrags des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zum Gesamthaushalt der Union aufgrund der durch die Teilnahme des Landes an den europäischen Informationssystemen entstehenden Kosten DER HANDELSSONDERAUSSCHUSS — gestützt auf das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits („Handels- und Kooperationsabkommen“), insbesondere auf dessen Protokoll über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf Steuern und Abgaben („Protokoll“), insbesondere auf Artikel PMwSt.39 Absatz 2 Buchstabe g, in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Die Verordnung (EU) Nr. 2021/847 des Europäischen Parlaments und des Rates regelt die Entwicklung, den Betrieb und die Pflege der europäischen Informationssysteme. 2. Das Common Communication Network (Gemeinsames Kommunikationsnetz) („CCN“) und die gemäß Artikel PMwSt.39 Absatz 2 Buchstabe d des Protokolls festzulegenden elektronischen Formblätter sind Unionselemente der europäischen Informationssysteme. 3. Gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 2021/847 wird die Nutzung der Unionselemente der europäischen Informationssysteme durch nicht teilnehmende Länder in Abkommen mit diesen Ländern geregelt, die gemäß Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geschlossen werden. 4. Es ist erforderlich, die Höhe und die Modalitäten des finanziellen Beitrags zu bestimmen, der vom Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zum Gesamthaushalt der Union aufgrund der durch die Teilnahme des Landes an den europäischen Informationssystemen entstehenden Kosten zu entrichten ist — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Article 1 Anpassungskosten 1. Der vom Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zu zahlende Betrag für die Änderungen der gemäß Artikel PMwSt. 39 Absatz 2 Buchstabe d des Protokolls festgelegten elektronischen Formblätter für Mehrwertsteuer und Beitreibung beträgt 36 250 EUR. 2. Der Betrag wird innerhalb von 60 Tagen nach dem Erlass dieses Beschlusses gezahlt. Artikel 2 Jährlicher Finanzbeitrag 1. Bis zum 31. Dezember 2025 beträgt der jährliche Finanzbeitrag, den das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland zum Gesamthaushalt der Union leistet, 12 600 EUR. 2. Ab dem 1. Januar 2026 beträgt der jährliche Finanzbeitrag, den das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland zum Gesamthaushalt der Union leistet, 42 000 EUR. 3. Der jährliche Beitrag deckt die Ausgaben im Zusammenhang mit der Entwicklung, Wartung und Modernisierung von IT-Lösungen (CCN/CSI, E-Formulare usw.). 4. Der jährliche Finanzbeitrag wird jährlich überprüft. 5. Spätestens am 15. Mai eines jeden Jahres fordert die Kommission das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland zur Zahlung seines Beitrags für das Vorjahr auf. Artikel 3 Zahlungsmodalitäten Alle in den Artikeln 1 und 2 genannten Zahlungen sind innerhalb von 60 Tagen in Euro auf das in der Zahlungsaufforderung angegebene Bankkonto der Kommission zu überweisen. Zahlt das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland seinen Beitrag später als in den genannten 60 Tagen, so kann die Kommission Verzugszinsen erheben (zu dem von der Europäischen Zentralbank bei ihren Geschäften in Euro angewandten und im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichten Zinssatz, der am Tag des Ablaufs der Rückzahlungsfrist gilt, zuzüglich eineinhalb Prozent). Artikel 4 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu … am …. Für den Handelssonderausschuss Die Ko-Vorsitzenden
ENTWURF DER GEMEINSAMEN ERKLÄRUNG Nr. …/2023 DER UNION UND DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS IM MIT DEM ABKOMMEN ÜBER DEN AUSTRITT DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS…
BESCHLUSS Nr. X/2023 DES HANDELSSONDERAUSSCHUSSES für Verwaltungszusammenarbeit auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und der Beitreibung von Steuern und Abgaben…
Es ist erforderlich, die Höhe und die Modalitäten des finanziellen Beitrags zu bestimmen, der vom Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zum…
BESCHLUSS Nr. X/2023 DES HANDELSSONDERAUSSCHUSSES für Verwaltungszusammenarbeit auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und der Beitreibung von Steuern und Abgaben…
Protokoll I Programme und Tätigkeiten, an denen das Vereinigte Königreich teilnimmt Artikel 1 Umfang der Teilnahme des Vereinigten Königreichs (1) Das…
ENTWURF BESCHLUSS Nr. …/2023 DES MIT DEM ABKOMMEN ÜBER DEN AUSTRITT DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROẞBRITANNIEN UND NORDIRLAND AUS DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.