Erwägungsgrund 2 32023D2427
Der gemäß Artikel 3 des Übereinkommens eingesetzte Internationale Zuckerrat ist befugt, gemäß Artikel 45 Absatz 2 des Übereinkommens durch besondere Abstimmung das Übereinkommen um weitere Zeiträume von jeweils höchstens zwei Jahren zu verlängern. Seit seinem Abschluss wurde das Übereinkommen regelmäßig um jeweils zwei Jahre verlängert. Das Übereinkommen wurde zuletzt durch Beschluss des Internationalen Zuckerrates im November 2021 verlängert und ist bis zum 31. Dezember 2023 in Kraft.