Erwägungsgrund 3 32023D2427
Im Jahr 2021 beschloss der Internationale Zuckerrat, das Übereinkommen und insbesondere die Artikel 1, 23, 25, 32, 33 und 34 zu ändern. Diese Änderungen sollten ursprünglich am 1. Januar 2024 in Kraft treten. Auf seiner 62. Tagung einigte sich der Internationale Zuckerrat darauf, den Zeitraum, während dessen die Mitglieder ihre diese Änderungen betreffenden Annahmeurkunden hinterlegen konnten, bis zum 30. April 2024 zu verlängern und das Inkrafttreten dieser Änderungen auf den 1. Januar 2025 zu verschieben. Deshalb sollte die Geltungsdauer des Übereinkommens in seiner derzeitigen Fassung verlängert werden.