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Der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemischten Ausschuss für die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen (im Folgenden „MRA-Ausschuss“) in Bezug auf die Annahme eines Beschlusses über ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung der Berufsqualifikationen von Architekten zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des MRA-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.
Daher sollte der von der Union im MRA-Ausschuss zu vertretende Standpunkt auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen —
In Artikel 11.3 Absatz 6 des CETA ist vorgesehen, dass der Gemischte Ausschuss für die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen (im Folgenden…
Der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur vorgeschlagenen Änderung der Anhänge II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und…
Es ist zweckmäßig, den im Gemischten Ausschuss im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt zur Änderung des Anhang III (Gegenseitige Anerkennung von…
Der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur vorgeschlagenen Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und…
Der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur vorgeschlagenen Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.