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Durch die Einführung von Regeln für das Konsultationsverfahren nach Artikel 63 Absatz 3 des Abkommens sollten Klarheit und Transparenz für den Fall gewährleistet werden, dass die Einfuhrvertragspartei beschließt, einem Erzeugnis der Ausfuhrvertragspartei die Zollpräferenzbehandlung entgegen einer die Ursprungseigenschaft bestätigenden positiven Stellungnahme dieser Ausfuhrvertragspartei, zu verweigern.
Zur Erleichterung einer Einigung zwischen den Vertragsparteien in dem Fall, dass die Zollpräferenzbehandlung entgegen einer die Ursprungseigenschaft…
Teilt die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei der Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei nach Erhalt einer die Ursprungseigenschaft eines Erzeugnisses…
In Artikel 63 Absatz 3 des Abkommens ist bei Verweigerung der Zollpräferenzbehandlung ein Konsultationsverfahren vorgesehen. Gemäß Artikel 121 Absatz 2…
Gemäß Artikel 121 Absatz 2 Buchstabe d des Abkommens kann der Handelssonderausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich und Ursprungsregeln (im Folgenden…
Die Modalitäten für die wirksame Anwendung des im Abkommen enthaltenen Verfahrens zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken mittels vorübergehender Aussetzung der…
Das Abkommen enthält ferner ein Verfahren zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken mittels vorübergehender Aussetzung der Präferenzzölle für bestimmte Erzeugnisse.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.