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In Artikel 63 Absatz 3 des Abkommens ist bei Verweigerung der Zollpräferenzbehandlung ein Konsultationsverfahren vorgesehen. Gemäß Artikel 121 Absatz 2 Buchstabe d des Abkommens kann der mit Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c des Abkommens eingesetzte Handelssonderausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich und Ursprungsregeln (im Folgenden „Ausschuss“) in Bezug auf das mit Artikel 63 Absatz 3 des Abkommens eingeführte Konsultationsverfahren Beschlüsse fassen oder Empfehlungen annehmen. Gemäß Artikel 10 des Abkommens sind durch den Ausschuss angenommene Beschlüsse für die Vertragsparteien verbindlich.
Gemäß Artikel 121 Absatz 2 Buchstabe d des Abkommens kann der Handelssonderausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich und Ursprungsregeln (im Folgenden…
Zur Erleichterung einer Einigung zwischen den Vertragsparteien in dem Fall, dass die Zollpräferenzbehandlung entgegen einer die Ursprungseigenschaft…
Teilt die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei der Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei nach Erhalt einer die Ursprungseigenschaft eines Erzeugnisses…
Durch die Einführung von Regeln für das Konsultationsverfahren nach Artikel 63 Absatz 3 des Abkommens sollten Klarheit und Transparenz für den Fall…
Nach Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe c des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit ist der Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit (im…
Nach Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe c des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit ist der Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit (im…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.