Erwägungsgrund 4 32023D2531
Nach Artikel 10.1 des Beschlusses EZB/2004/2 beschließt das Direktorium über die Anzahl, Bezeichnung und Zuständigkeitsbereiche der einzelnen Arbeitseinheiten der EZB.
Nach Artikel 10.1 des Beschlusses EZB/2004/2 beschließt das Direktorium über die Anzahl, Bezeichnung und Zuständigkeitsbereiche der einzelnen Arbeitseinheiten der EZB.