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Gemäß Artikel 2 seiner Geschäftsordnung umfasst das Mandat des OTIF-Ad-hoc-Ausschusses für Rechtsfragen und internationale Zusammenarbeit (im Folgenden „Ausschuss“): die Vorbereitung von Änderung- oder Ergänzungsentwürfen zum Übereinkommen; die Beratung in Rechtsfragen, entweder auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der in Artikel 13 §§ 1 und 2 des Übereinkommens genannten Organe oder auf Ersuchen der von ihnen eingerichteten Organe; die Förderung und Erleichterung der Anwendung und Umsetzung des Übereinkommens; die Überwachung und Bewertung von Rechtsinstrumenten und die Beschlussfassung über die Zusammenarbeit mit anderen internationalen Organisationen und Verbänden, einschließlich der Einrichtung und Auflösung beratender Kontaktgruppen mit anderen internationalen Organisationen und Verbänden, sowie der Überwachung der Tätigkeiten dieser Kontaktgruppen.
die Durchführung von Konsultationen gemäß dem in Absatz 2a genannten Verfahren zu Leitlinien, allgemeinen Anweisungen und anderen Instrumenten mit allgemeiner…
Die Generalversammlung wird prüfen, ob es angezeigt ist, die Tätigkeiten des Ad-hoc-Ausschusses für Kooperation und der Arbeitsgruppe der Rechtsexperten unter…
Um die Organisation und das Funktionieren der Ad-hoc-Arbeitsgruppe zu gewährleisten und damit die praktische Durchführung des Abkommens zu erleichtern, muss das…
Gemäß Artikel 111 Absatz 1 des Abkommens wurde ein Kooperationsrat eingerichtet, der die Durchführung des Abkommens überwacht. Gemäß Artikel 112 Absatz 2 des…
1. Die Unterausschüsse und Arbeitsgruppen erörtern die Durchführung des Abkommens in ihren jeweiligen, vom Gemischten Ausschuss festgelegten,…
Das Abkommen sieht die Einsetzung eines Gemischten Ausschusses vor, um das Abkommen zu verwalten. Der Gemischte Ausschuss hat unter anderem die Aufgabe, die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.