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Die Generalversammlung wird prüfen, ob es angezeigt ist, die Tätigkeiten des Ad-hoc-Ausschusses für Kooperation und der Arbeitsgruppe der Rechtsexperten unter einem einzigen Ad-hoc-Ausschuss für Rechtsfragen und internationale Zusammenarbeit zusammenzufassen. Der institutionelle Rahmen der OTIF ist in Titel III COTIF definiert. Gemäß dem Artikel 13 Absatz 2 COTIF kann die Generalversammlung die zeitlich befristete Einrichtung weiterer Ausschüsse für besondere Aufgaben beschließen. Somit ist der Vorschlag des Generalsekretärs, zeitweise einen Ad-hoc-Ausschuss für Rechtsfragen und internationale Zusammenarbeit einzurichten, innerhalb des bestehenden institutionellen Rahmens der OTIF zu betrachten.
Der Ausschuss kann in besonderen Zusammensetzungen zusammentreten, um Fragen zu erörtern, die einen bestimmten Bereich betreffen. Gegebenenfalls können im…
Auf ihrer für den 28. bis 29. September 2021 angesetzten 15. Tagung wird die Generalversammlung voraussichtlich über Folgendes entscheiden: die Ausarbeitung…
Die 15. Generalversammlung wird die Annahme eines rechtsverbindlichen Instruments prüfen, das die Wahl und die Beschäftigungsbedingungen des Generalsekretärs,…
Bezüglich der strategischen Entwicklung der OTIF schlägt der Generalsekretär vor, die Gespräche über einen Vorschlagsentwurf für eine Langfriststrategie der…
Die Generalversammlung der OTIF wurde gemäß Artikel 13 § 1 Buchstabe a des COTIF-Übereinkommens eingerichtet (im Folgenden „Generalversammlung“). Auf ihrer 13.…
Die Änderungen des COTIF-Übereinkommens haben zum Ziel, die Aufgaben des Fachausschusses für technische Fragen anzupassen, die Definition von „Halter“ dem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.