Art. 1 32022D2242BESCHLUSS (EU) 2022/2242 DES RATES vom 14. November 2022 zur Festlegung der finanziellen Beiträge der Parteien des Europäischen Entwicklungsfonds zur Finanzierung dieses Fonds unter Angabe der Obergrenze für 2024, des Jahresbeitrags für 2023, der Höhe der ersten Tranche 2023 und einer unverbindlichen Angabe der voraussichtlich zu erwartenden Jahresbeiträge für die Jahre 2025 und 2026
Die Obergrenze für den jährlichen Betrag der von den Vertragsparteien zum EEF für 2024 zu entrichtenden Beiträge wird auf 1 600 000 000 EUR festgesetzt. Davon…
Art. 1 32021D1941BESCHLUSS (EU) 2021/1941 DES RATES vom 9. November 2021 zur Festlegung der Finanzbeiträge der Vertragsparteien zum Europäischen Entwicklungsfonds zur Finanzierung dieses Fonds einschließlich der Obergrenze für 2023, des Jahresbeitrags für 2022, der Höhe der ersten Tranche 2022 und einer unverbindlichen Angabe der voraussichtlich zu erwartenden Jahresbeiträge für die Jahre 2024 und 2025
Die Obergrenze für den Jahresbeitrag der Parteien zum EEF für das Jahr 2023 wird auf 2 100 000 000 EUR festgesetzt. Davon werden 1 800 000 000 EUR an die…
Erwägungsgrund 5 32022D2242BESCHLUSS (EU) 2022/2242 DES RATES vom 14. November 2022 zur Festlegung der finanziellen Beiträge der Parteien des Europäischen Entwicklungsfonds zur Finanzierung dieses Fonds unter Angabe der Obergrenze für 2024, des Jahresbeitrags für 2023, der Höhe der ersten Tranche 2023 und einer unverbindlichen Angabe der voraussichtlich zu erwartenden Jahresbeiträge für die Jahre 2025 und 2026
Mit dem Beschluss (EU) 2021/1941 des Rates wurde die Obergrenze für die von den Parteien zu zahlenden Jahresbeiträge zum EEF für 2023 auf 1 800 000 000 EUR für…
Art. 1 32017D2171BESCHLUSS (EU) 2017/2171 DES RATES vom 20. November 2017 zur Festlegung der Beiträge der Mitgliedstaaten zur Finanzierung des Europäischen Entwicklungsfonds, einschließlich der Obergrenze für 2019, des jährlichen Betrags für 2018, der ersten Tranche 2018 und einer unverbindlichen Angabe der voraussichtlich zu erwartenden Jahresbeiträge für die Jahre 2020 und 2021
Die Obergrenze für die Jahresbeiträge der Mitgliedstaaten zum EEF für das Jahr 2019 liegt bei 4 900 000 000 EUR. Davon gehen 4 600 000 000 EUR an die Kommission…
Erwägungsgrund 5 32023D2586Mit dem Beschluss (EU) 2022/2242 des Rates wurde die Obergrenze für die von den Parteien zu zahlenden Jahresbeiträge zum EEF für 2024 auf 1 300 000 000 EUR für…
Art. 1 32020D1708BESCHLUSS (EU) 2020/1708 DES RATES vom 13. November 2020 zur Festlegung der Beiträge der Mitgliedstaaten zur Finanzierung des Europäischen Entwicklungsfonds, einschließlich der Obergrenze für 2022, des Jahresbeitrags für 2021, der ersten Tranche 2021 und einer unverbindlichen Angabe der voraussichtlich zu erwartenden Jahresbeiträge für die Jahre 2023 und 2024
Die Obergrenze für die Jahresbeiträge der Mitgliedstaaten zum EEF für das Jahr 2022 wird auf 2 800 000 000 EUR festgesetzt. Davon entfallen 2 500 000 000 EUR…