Art. 6 32022D2242BESCHLUSS (EU) 2022/2242 DES RATES vom 14. November 2022 zur Festlegung der finanziellen Beiträge der Parteien des Europäischen Entwicklungsfonds zur Finanzierung dieses Fonds unter Angabe der Obergrenze für 2024, des Jahresbeitrags für 2023, der Höhe der ersten Tranche 2023 und einer unverbindlichen Angabe der voraussichtlich zu erwartenden Jahresbeiträge für die Jahre 2025 und 2026
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Art. 6 32009D0889BESCHLUSS DES RATES vom 30. November 2009 über eine Makrofinanzhilfe für Georgien (2009/889/EG)
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Art. 6 32005D0463BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 21. Juni 2005 zur Einsetzung einer Netzwerkgruppe für den Austausch und die Koordinierung von Informationen über die Koexistenz gentechnisch veränderter, konventioneller und ökologischer Kulturen (2005/463/EG)
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Art. 6 32007D0860BESCHLUSS DES RATES vom 10. Dezember 2007 über eine Makrofinanzhilfe der Gemeinschaft für Libanon (2007/860/EG)
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Art. 6 32006D0041BESCHLUSS DES RATES vom 24. Januar 2006 über eine Finanzhilfe für Georgien (2006/41/EG)
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Art. 6 32024D1246BESCHLUSS (EU) 2024/1246 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 24. April 2024 über die Zeichnung zusätzlicher Anteile am Kapital der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) durch die Europäische Union und die Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der EBWE im Hinblick auf die Ausdehnung des geografischen Tätigkeitsbereichs der EBWE auf afrikanische Länder südlich der Sahara und Irak und die Aufhebung der vorgeschriebenen Kapitalbeschränkung für ihre ordentliche Geschäftstätigkeit
Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.