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Der Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ nimmt im Einklang mit Artikel 11 Absatz 2 der mittels des Beschlusses Nr. 1/2014 des Assoziationsrats EU-Ukraine angenommenen Geschäftsordnung des Assoziationsausschusses und der Unterausschüsse zwei Beschlüsse an, in denen er eine positive Einschätzung der Annäherung des Rechts der Ukraine an das Unionsrecht bei der jeweiligen Umsetzung der Phase 1 bzw. 2 entsprechend Anhang XXI-A des Abkommens abgibt.
Nach der Annahme dieser Beschlüsse des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ nimmt der Assoziationsrat im Einklang mit Artikel 11 Absatz 2 der…
Im Einklang mit dem Beschluss Nr. …/2023 des Assoziationsausschusses EU-Ukraine in der Zusammensetzung „Handel“ vom …hat dieser Ausschuss in Bezug auf die…
Im Einklang mit dem Beschluss Nr. …/2023 des Assoziationsausschusses EU-Ukraine in der Zusammensetzung „Handel“ vom … hat dieser Ausschuss in Bezug auf die…
Der Standpunkt, der im Namen der Union im Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ in Bezug auf die positive Einschätzung der Umsetzung der Phasen…
Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft in dem mit Artikel 464 des Assoziierungsabkommens zwischen der…
Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der nächsten Sitzung des durch das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.