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Nach der Annahme dieser Beschlüsse des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ nimmt der Assoziationsrat im Einklang mit Artikel 11 Absatz 2 der durch Beschlusses Nr. 1/2014 des Assoziationsrates EU-Ukraine angenommenen Geschäftsordnung des Assoziationsrats zwei Beschlüsse über die an die jeweilige Umsetzung der Phase 1 bzw. 2 entsprechend Anhang XXI-A des Abkommens geknüpfte, weitere gegenseitige Gewährung des Marktzugangs an.
Der Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ nimmt im Einklang mit Artikel 11 Absatz 2 der mittels des Beschlusses Nr. 1/2014 des Assoziationsrats…
Nach Anerkennung des Abschlusses der Phase 1 gemäß Anhang XVI-B des Abkommens fasst der Assoziationsrat nach Artikel 11 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung gemäß…
Im Einklang mit dem Beschluss Nr. …/2023 des Assoziationsausschusses EU-Ukraine in der Zusammensetzung „Handel“ vom …hat dieser Ausschuss in Bezug auf die…
Im Einklang mit dem Beschluss Nr. …/2023 des Assoziationsausschusses EU-Ukraine in der Zusammensetzung „Handel“ vom … hat dieser Ausschuss in Bezug auf die…
Der Standpunkt, der im Namen der Union im Assoziationsrat in Bezug auf die Beschlüsse über die mit der Umsetzung der Phasen 1 und 2 gemäß Anhang XXI-A des…
Gemäß Artikel 475 Absatz 5 des Abkommens beschließt der durch Artikel 461 des Abkommens eingerichtete Assoziationsrat die weitere, entsprechend Anhang XXI-A an…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.