Erwägungsgrund 3 32023D2671
Im Hinblick auf die notwendige Flexibilität, die zur Gewährleistung eines reibungslosen Übergangs zur vollständigen Umsetzung von rescEU durch den im Beschluss Nr. 1313/2013/EU festgelegten Übergangszeitraum gewährleistet wurde, ist es von entscheidender Bedeutung, diesen Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2027 zu verlängern, um sicherzustellen, dass die Union im Rahmen des Katastrophenschutzverfahrens zusätzliche rescEU-Kapazitäten zur Waldbrandbekämpfung aus der Luft sicherstellen kann, während zugleich eine ständige europäische Luftflotte zur Waldbrandbekämpfung aufgebaut wird.